BVwG 4.6.2020, W209 2224427-1
§ 10 AlVG
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 21.7.1980 bis 31.3.2015 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt; seit 1.4.2015 bezieht er Leistungen aus der AlV. Auf ein Inserat der Firma *, in dem eine Stelle als Bürokraft im Teilzeitausmaß mit kollektivvertraglicher Mindestentlohnung angeboten wurde, übermittelte der Beschwerdeführer am 23.9.2018 ein E-Mail mit folgendem Inhalt:

