OGH 25.8.2020, 8 ObA 78/20h
§ 10 Abs 1 und 2 UrlG
Die Kl beendete ihr Arbeitsverhältnis durch Übergabe der Kündigung an den Geschäftsführer der Bekl. Dabei nahm die AN an, die richtige Kündigungsfrist einzuhalten. Tatsächlich entsprach die von ihr eingehaltene Kündigungsfrist jedoch nicht der vertraglich vereinbarten. Seitens der Bekl erfolgte weder unmittelbar bei Ausspruch der Kündigung noch während der Kündigungsfrist ein Hinweis auf den Irrtum der Kl. Stattdessen ersuchte der Geschäftsführer der Bekl die AN bei Übergabe der Kündigung ausdrücklich, keinen Urlaub zu verbrauchen. Dies ungeachtet der in den von der Bekl verwendeten Standarddienstverträgen enthaltenen Vereinbarung, dass während der Kündigungsfrist ein erworbener Urlaubsanspruch verbraucht wird, soweit dies während dieser Zeit möglich und zumutbar ist. Die Kl erklärte sich damit einverstanden, wies aber darauf hin, dass der Urlaub dann auszuzahlen sei. Als sich die AN am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses verabschiedete, erklärte ihr der Geschäftsführer der Bekl erstmalig, dass sie einen unberechtigten Austritt vornehme. Da es in der Folge nicht zur Auszahlung des offenen Urlaubes kam, begehrte die Kl die Zahlung einer Urlaubsersatzleistung.

