OGH 25.8.2020, 8 ObA 61/20h
§ 1154 ABGB
Das bekl Unternehmen nahm billigend in Kauf, ohne Kontrolle durch einen Strafregisterauszug seinem Auftraggeber beliebig vorbestrafte "Security"-Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Bekl war der Meinung, dass in diesem Gewerbe sowieso kaum unbescholtene Personen zu finden wären. Auch vom Kl wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kein Strafregisterauszug verlangt. Der Kl beging – zwar während des Dienstes, aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit diesem – eine strafbare Handlung, weswegen die Bekl sein bereits verdientes Entgelt nicht zur Auszahlung brachte. Das Klagebegehren richtete sich auf Bezahlung dieses Entgelts.

