OGH 29.7.2020, 9 ObA 29/20k
§ 7 Abs 7, § 9 Abs 5 ARG
Eine AN war als Tankstellenarbeiterin in einer Fünftagewoche mit 40 Stunden vollzeitbeschäftigt. Sie arbeitete auch am Sonntag, den 6.1.2019 (Heilige Drei Könige), von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Die AN erhielt für Jänner 2019 den vereinbarten Bruttomonatslohn bezahlt, aber kein (zusätzliches) Feiertagsarbeitsentgelt für die Arbeitsleistung am Feiertag, welches sie sodann einklagte.

