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Beendigung oder Aussetzung?

EntscheidungenArbeitsrechtGregor KaltschmidDRdA-infas 2020/160DRdA-infas 2020, 404 Heft 6 v. 1.11.2020

OGH 27.5.2020, 8 ObA 41/20t

§ 914 ABGB

Der Kl war bereits viele Jahre bei der Bekl als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Bestimmungen über die Abfertigung Alt anzuwenden. Ende Jänner 2019 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis ab 1.2.2019 für die Dauer von vier Wochen "unterbrochen" werden sollte. Die Initiative ging dabei allein vom Kl aus, weil er "private Dinge" zu erledigen habe. Da der Geschäftsführer der Bekl dem Kl, einem verdienstvollen, langjährigen Mitarbeiter, entgegenkommen wollte, war er mit dieser Vereinbarung trotz sehr guter Auftragslage einverstanden, Voraussetzung war aber die Limitierung mit vier Wochen. Eine Notwendigkeit zu einem arbeitsbedingten Mitarbeiterabbau bestand nicht. Vereinbart war, dass der Kl nach vier Wochen seine Arbeit wiederaufzunehmen hat. Von ihm wurden weder das Diensthandy, noch die Schlüssel oder die Arbeitskleidung zurückverlangt. Die Baustellenausweise blieben aktiv, das Handy angemeldet. Auch erstellte die Bekl keine Endabrechnung.

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