OGH 18.2.2020, 10 ObS 13/20i
§ 175 ASVG
"Sportliche Betätigungen unterliegen dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie als betriebssportliche Veranstaltung zu werten sind. […] Aus dem Ausgleichszweck des Betriebssports […] wird in Lehre und Rechtsprechung das Erfordernis abgeleitet, dass die Ausgleichsaktivitäten ‚mit einer gewissen Regelmäßigkeit‘ abzuhalten sind (R. Müller in SVKomm [222. Lfg] § 175 ASVG Rz 81 mwN)." "Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallversicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist."