OGH 17.12.2019, 10 ObS 144/19b
§§ 8, 24 KBGG
Der Kl, ein selbständiger Arzt, bezog anlässlich der Geburt seines Sohnes vom 28.6. bis 27.8.2013 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Am 23.7.2013 wurden ihm für seine vor Beginn des Bezugszeitraums (28.6.2013) erbrachten – in Honorarnoten von Mai und Juni 2013 verrechneten – Leistungen insgesamt € 6.875,65 bezahlt.