OGH 28.11.2019, 9 ObA 37/19k
Art 11 Abs 1 und 2 lit a Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens
Art 11 Abs 1 und Abs 2 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit stellt Völkergewohnheitsrecht dar und ist bei Prüfung der Immunität des Staats bei Klagen von AN zu beachten. Es kommt daher – in Abkehr von der bisherigen Judikatur – nicht mehr ausschließlich auf die Natur des Rechtsgeschäfts, die Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit an.