OGH 16.12.2019, 8 ObA 37/19b
§ 28 Abs 8 G-VBG
Der Kl war vom 1.11.1998 bis 31.1.2017 Vertragsbediensteter der Bekl. Ab 15.9.2011 war der Kl im Krankenstand. Vom 1.8.2012 bis zur Auflösung war sein Dienstverhältnis über seinen Antrag gem § 28 Abs 1 des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz (G-VBG) unter Entfall der Bezüge karenziert. In dieser Zeit bezog der Kl eine befristete Invaliditätspension. Das Dienstverhältnis wurde über Ansuchen des Kl aufgelöst.