OGH 19.11.2019, 10 ObS 138/19w
§§ 3a, 48f Abs 4 BPGG
Die 1939 geborene Kl ist bulgarische Staatsangehörige und lebt in Wien. Sie bezieht eine bulgarische Pension und eine österreichische Ausgleichszulage; sie unterliegt der bulgarischen KV. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Angehörige eines EWR-Bürgers gem § 52 Abs 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Ihr Antrag auf Pflegegeld vom 30.10.2014 wurde mit Bescheid vom 28.2.2015 abgelehnt, weil sie der KV in Bulgarien zugehörig sei.