OGH 25.10.2019, 8 ObA 56/19x
§ 11 Abs 1 AZG
Im vorliegenden Fall legte der Schichtplan eines Unternehmens nicht fixe Pausen fest. Den AN wurde durch eine BV das Recht eingeräumt, ihre Pause individuell – innerhalb der Arbeitszeit – zu halten. Die AN waren aber angehalten, während der Schicht Pausen zumindest im zeitlichen Umfang von 30 Minuten zu konsumieren, wobei sie unter Bedachtnahme auf jeweilige Produktionsschritte ihre Pausenzeiten frei wählen konnten. Dazu mussten sich die Mitarbeiter alleine untereinander absprechen, damit eine unbedingt einzuhaltende Anwesenheitspflicht in der Abteilung gewährleistet werden konnte.