OGH 13.9.2019, 10 ObS 57/19h
§ 2 Abs 6 KBGG
Der am 2.6.2018 geborene H wurde am 6.6.2018 an die Kl und ihren Ehegatten als Krisenpflegekind übergeben. Seither wohnt er in deren Haushalt und ist dort auch gemeldet. Es handelt sich um eine vorübergehende Pflege, es ist jedoch nicht absehbar, wie lange sie noch andauern wird. Die Kl bezieht Familienbeihilfe für das Kind.