OGH 13.9.2019, 10 ObS 14/19k
§§ 154a, 302, 307d ASVG
Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und 72 Z 2 lit d ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Dies gilt allerdings auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht, wenn eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Eine Bindung ist auch dann zu bejahen, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit