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Aus Duldung nach § 46a FPG folgt kein Aufenthaltsrecht, das zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs 3 AlVG berechtigt

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtFranjo MarkovicDRdA-infas 2020/17DRdA-infas 2020, 30 Heft 1 v. 1.1.2020

BVwG 18.9.2019, G312 2219102-1

§ 7 Abs 3 AlVG

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel, welcher ihm den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Er hält sich laut eigenen Angaben seit 1999 legal in Österreich auf und verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsberechtigung "Rot-Weiß-Rot plus", welche bis 31.12.2015 gültig war. Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für sechs Jahre erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Diese Entscheidungen sind rechtskräftig geworden. Aufgrund dessen wurde das Verfahren auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus eingestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit Bescheid abgewiesen, das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren ist noch offen. Mit Bescheid vom 6.3.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom selben Tag mangels Verfügbarkeit gem § 7 Abs 3 AlVG abgewiesen.

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