OGH 30.10.2019, 9 ObA 93/19w
Pkte VIII A., XX A. und C. KollV für Handelsangestellte
Eine AN war von 1.6.2013 bis 31.8.2017 als Verkäuferin in einem Handelsbetrieb mit 24 Wochenstunden beschäftigt. Sie arbeitete auch während der "erweiterten Öffnungszeiten" von Montag bis Freitag zwischen 18:30 Uhr und 20:00 Uhr sowie ab 20:00 Uhr und Samstag zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr, erhielt aber dafür niemals die ihr gemäß Handelsangestellten-KollV zustehenden Zeitgutschriften, obwohl sie die Abgeltung dieser Ansprüche spätestens ab Herbst 2016 urgierte. Die AG führte die Arbeitszeitaufzeichnungen anhand der Stechuhrzeiten. Zeitgutschriften für Arbeitszeiten während der "erweiterten Öffnungszeiten" fanden sich darin aber nicht. Die AG gewährte ihren Teilzeitmitarbeiterinnen, daher auch der AN, grundsätzlich keinen Zeitausgleich.