OGH 24.7.2019, 8 ObA 30/19y
§§ 42, 44, 48, 49, 73, 74 ArbVG
Die Betriebs-(Betriebshaupt-)Versammlung ist das "Basisorgan der Arbeitnehmerschaft im Betrieb", es kommt ihr für die Bildung des Vertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber (BI) (Betriebsrat [BR]) und von eigenständigen Finanzmitteln (Betriebsratsumlage, Betriebsratsfonds) entscheidende Bedeutung zu. Beim Recht auf Einhebung einer Betriebsratsumlage handelt es sich um Alleinbestimmungsrechte, die der Belegschaft die autonome Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten sichern.