OGH 30.7.2019, 10 ObS 80/19s
§ 258 Abs 4 lit d ASVG
Die Kl und der Versicherte lebten trotz der im Jahr 2000 erfolgten Scheidung ihrer 1985 geschlossenen Ehe bis zum Tod des Versicherten im Jahr 2016 in der ehemaligen Ehewohnung zusammen und wirtschafteten wie ein Ehepaar. Beide waren berufstätig; sie hatten ein gemeinsames Konto, von dem die Kosten für die gemeinsame Haushaltsführung abgebucht wurden. Beide konnten von diesem Konto Geld beheben. Am Ende des Monats wurde der am Konto verbliebene Restbetrag auf ein Sparkonto der Kl überwiesen. Die auf dem Sparkonto liegenden Beträge wurden vereinbarungsgemäß für die Ausbildung der beiden gemeinsamen Kinder verwendet und sollten weiters der Absicherung der Kl im Hinblick auf ihre allenfalls niedrigeren Pensionsbezüge dienen.