OGH 25.6.2019, 10 ObS 5/19m
UNIDO-Amtssitzabkommen; KBGG
Die Kl beantragte anlässlich der Geburt ihrer Tochter die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes vom 28.2.2012 bis 27.2.2013. Sie erhielt zunächst die beantragte Leistung. Die Kl war während des hier relevanten Zeitraums albanische Staatsangehörige und verfügte über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger". Die Kl schloss mit der UNIDO einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen für den Zeitraum vom 3.9. bis 31.12.2012. Das der Kl für die gesamte Vertragsdauer zustehende Entgelt von insgesamt € 9.300,- war nicht nach Stunden bemessen; sie erhielt für jeden Kalendermonat € 2.325,- ohne Abzug von Steuern, sonstigen Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt.