OGH 28.5.2019, 10 ObS 51/19a
§ 2 KBGG
Der Kl und seine Lebensgefährtin sind Eltern des am 25.2.2017 geborenen Kindes. Sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz, teilen sich aber die Obsorge für das Kind. Das Kind wird hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut. Das Kind war von 27.12.2017 bis 1.3.2018 an der Adresse des Vaters (davor an der Adresse der Mutter) hauptwohnsitzlich gemeldet. Der Kl war im Anspruchszeitraum in Karenz und hat an seiner Wohnadresse von 27.12.2017 bis 1.3.2018, somit 65 Tage lang, das Kind ganztägig gepflegt und betreut. Die Mutter war während dieser Zeit vollzeitbeschäftigt. Der Kl bezog für die Monate Jänner und Februar 2018 die Familienbeihilfe.