OGH 30.7.2019, 10 ObS 101/19d
§ 2 FamZeitbG
Die außerordentliche Revision des Kl richtete sich gegen das Urteil des OLG Wien. Verfahrensgegenstand war der Anspruch des Kl auf Familienzeitbonus nach § 2 FamZeitbG für den Zeitraum 25.6. bis 25.7.2018 aus Anlass der Geburt seines Sohnes am 23.6.2018. Strittig war, ob der Aufenthalt des Kl mit Mutter und Kind in einem Familienzimmer des Geburtskrankenhauses von Geburt an bis zur Entlassung am 26.6.2018 einen gemeinsamen Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG begründete.