OGH 25.6.2019, 10 ObS 28/19v
§ 99 Abs 3 Z 1 lit b ASVG
Mit Bescheid vom 10.3.2017 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30.4.2017 entzogen werde. In seiner Klage begehrte der Kl die Feststellung, dass Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30.4.2017 hinaus weiter zu gewähren sei. In eventu begehrte er die Feststellung, dass dauernde Invalidität ab dem 1.5.2017 bestehe.