OGH 25.6.2019, 10 ObS 8/19b
§ 255 Abs 3a ASVG
Der Kl hatte einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Mit Bescheid lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt die Zuerkennung der Invaliditätspension an den Kl ab, weil keine Invalidität vorliege. Der Kl sei weiterhin in der Lage, auch das geringste Anforderungsprofil übersteigende Tätigkeiten zu verrichten, sodass kein Härtefall vorliege. Dagegen erhob der Kl Klage auf Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß.