BVwG 28.5.2019, L503 2215809-1
§ 8 Abs 1 AlVG
Der Beschwerdeführerin, die an einer mentalen Retardierung leidet, wurde mit ärztlichem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 11.8.2017 (erstellt von einem Facharzt für Unfallchirurgie) attestiert, dass bei ihr aus allgemeinmedizinischer Sicht Erwerbsunfähigkeit vorliege; im selben Gutachten wurde ausgeführt, aus nervenfachärztlicher Sicht sei sie in der Lage, körperlich mittelschwere, geistig einfache überschaubare Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck mit den üblichen Arbeitspausen ganztags durchzuführen. Darauf aufbauend wurde mit chefärztlicher Stellungnahme gem § 8 AlVG vom 30.8.2017 festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als sechs Monate nicht ausreiche; Invalidität bestehe auf Dauer; die Invalidität sei bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben eingetreten.