OGH 23.7.2019, 9 ObA 77/19t
§§ 23a Z 1, 24 Abs 1, 26 Abs 1 und 2 K-LVBG 1994
Der AN, ein Primar mit Sondervertrag, verbrachte Teile seiner laut Dienstplan zu versehenden Nachtdienste nicht in der Krankenanstalt, sondern eigenmächtig zu Hause. Entsprechend den Anweisungen seines AG durfte er sich zwar während der Nachtdienste, in denen er keine unmittelbare Dienstleistung zu erbringen hatte, im Nachtdienstzimmer ausruhen, eine auswärtige Arbeitsbereitschaft war aber weder angeordnet noch dem AN gestattet worden. Als er für diese Zeiten keine Entlohnung erhielt, klagte er Überstunden und Nachtdienstzulagen ein.