OGH 23.7.2019, 9 ObA 87/19p
§ 2a AVRAG
Der Kl war vom 14.6.2000 bis 30.9.2015 bei der Bekl beschäftigt. Auf Grund seines Dienstvertrages hatte der Kl Anspruch auf eine Zuteilung von Aktien der Konzernmutter der Bekl. Diese Aktienoptionen wurden nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und dem Kl während des aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt. Der Kl hatte die Wahl, entweder die Aktien zur Gänze zu verkaufen ("same day sell"), wobei ihm der Erlös nach Abzug der darauf entfallenden Steuern ausbezahlt wird oder aber die Aktien zu behalten ("sell to cover"). Der Kl entschied sich für den Verkauf und erhielt aus der Verwertung der Aktien von November 2014 bis August 2015 insgesamt € 219.245,25 brutto als entgeltwerten Vorteil. Bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigte die Bekl diese dem Kl zugeflossenen Beträge nicht. Der Kl begehrte unter Einbeziehung des Betrages von € 219.245,25 eine Abfertigungsdifferenz von € 109.622,62 brutto. Die Aktienoptionen seien wertpapierrechtlich nicht verbrieft, nicht veräußerlich und nicht handelbar gewesen. Es habe sich schlicht um eine schuldrechtliche Zusage der Bekl gehandelt, die von der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 2a AVRAG nicht umfasst sei.