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Waisenpension: Sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte sind zu berücksichtigen

EntscheidungenSozialrechtCaroline KrammerDRdA-infas 2019/163DRdA-infas 2019, 285 Heft 5 v. 1.9.2019

OGH 7.5.2019, 10 ObS 27/19x

§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG

Bei der Beurteilung der Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG sind sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte der Waise zu berücksichtigen. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, ob die Waise Einkünfte – entweder vom Ausbildungsbetrieb selbst (hier Stipendium aus dem Praktikumsvertrag) oder aus öffentlichen Mitteln (hier Leistungen des Arbeitsmarktservice [AMS] während der Ausbildung) – deshalb erzielt, weil sie eine bestimmte Ausbildung absolviert hat.

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