OGH 7.5.2019, 10 ObS 27/19x
§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG
Bei der Beurteilung der Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG sind sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte der Waise zu berücksichtigen. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, ob die Waise Einkünfte – entweder vom Ausbildungsbetrieb selbst (hier Stipendium aus dem Praktikumsvertrag) oder aus öffentlichen Mitteln (hier Leistungen des Arbeitsmarktservice [AMS] während der Ausbildung) – deshalb erzielt, weil sie eine bestimmte Ausbildung absolviert hat.