OGH 15.5.2019, 9 ObA 29/19h
§ 50 DO Österreichische Post AG
Der bei der Bekl seit 1991 als begünstigt behinderter Vertragsbediensteter beschäftigte Kl war zuletzt viele Jahre lang als Portier tätig. Im Jahr 2015 wurde seine Dienstzuteilung geändert, was der Kl als Ungerechtigkeit empfand. Er pflegte grundsätzlich eine "sehr direkte" Kommunikation und verwendete dabei mitunter heftige Worte, wurde aber während seines aufrechten Dienstverhältnisses nicht wegen unangemessenen oder beleidigenden Verhaltens gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten ermahnt. Um auf seine für ihn unbefriedigende berufliche Situation hinzuweisen, versandte der Kl im Rahmen eines "Gewinnspiels" im September 2016 einen "Wunschzettel ans Christkind". Dabei handelte es sich um eine von der Bekl erstellte und allen Mitarbeitern im Wege der Mitarbeiterzeitung zugesandte Postkarte. Auf der Rückseite dieser Postkarte schrieb der Kl unter der vorgedruckten Überschrift "Mein Wunschzettel ans Christkind" handschriftlich Folgendes: "1. Pfählt N (Name auf der Postkarte ausgeschrieben), 2. Hängt P (Name auf der Postkarte ausgeschrieben) + Co, 3. Hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren". Ing N ist Personalleiter und DI Dr P Vorstandsvorsitzender der Bekl. Unmittelbar nach Einlangen dieses Wunschzettels wurde der Kl entlassen. Mit der vorliegenden Klage begehrte er die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den Entlassungszeitpunkt hinaus, da die Entlassung unberechtigt erfolgt wäre.