OGH 24.5.2019, 8 ObA 53/18d
§§ 20 und 27 AngG
Im Dienstvertrag vom Dezember 2011 war die Unkündbarkeit der Kl, die selbst auch Gesellschafterin des bekl Familienunternehmens ist, vereinbart. In der Folge wurde ihr vorgeworfen, ihre Arbeit vollkommen unzulänglich zu erledigen und wesentlichen Dienstpflichten nicht nachgekommen zu sein, weshalb sie zum 31.12.2016 gekündigt wurde. Sie begehrte daraufhin die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei, weil die Kündigung aufgrund des vereinbarten Kündigungsverzichts unwirksam sei.