OGH 24.5.2019, 8 ObA 23/19v
§§ 879 und 1158 ABGB
Die Arbeitsvertragsparteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses und die Möglichkeit der Kündigung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen.