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Ermahnung statt Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG – lange Verfahrensdauer reicht nicht aus

EntscheidungenSozialrechtWerner PletzenauerDRdA-infas 2019/128DRdA-infas 2019, 225 Heft 4 v. 1.7.2019

VwGH 3.4.2019, Ra 2018/08/0241

§ 45 Abs 1 Z 4 VStG

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) Freistadt vom 11.9.2015 wurde die Mitbeteiligte mit einer Geldstrafe von € 730,- belegt, weil sie es als DG zu verantworten habe, dass ein DN nicht vor Arbeitsantritt am 1.1.2013 beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Die Mitbeteiligte erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) OÖ. Dieses setzte das Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2015 bis zur Beendigung des beim BVwG anhängigen Verfahrens betreffend die Pflichtversicherung des DN aus. Mit Erk vom 12.6.2018 stellte das BVwG die Pflichtversicherung des DN auf Grund seiner Tätigkeit für die Mitbeteiligte fest.

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