OGH 26.3.2019, 10 ObS 121/18v
§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG
Weder das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) noch das Meldegesetz bieten für die in der Revision vertretene Ansicht, die Geburt eines Kindes löse die Meldepflicht aus, eine Grundlage. Dies gilt auch für den von den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt, die Meldepflicht entstehe mit dem Beginn des Bezugszeitraums des Familienzeitbonus. Vielmehr knüpft auch für das neugeborene Kind die Meldepflicht an die in § 3 Abs 1 MeldeG normierten Tatbestände an, in aller Regel daher an die Unterkunftnahme iSd § 3 Abs 1 MeldeG.