VwGH 3.4.2019, Ro 2018/08/0017 bis 0018
§§ 11, 49 ASVG
Die Erstmitbeteiligte war bis 28.2.2010 im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, das mit Pensionierung endete. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses wurden eine Urlaubsersatzleistung für 37,03 Urlaubstage und eine Abgeltung des Sabbatical-Anspruches für 267,76 unverbrauchte Sabbatical-Stunden auf Grund des KollV für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg ausbezahlt.