BVwG 3.1.2019, G308 2192352-1
§ 12 AlVG
Mit zwei Bescheiden vom 5.1.2018 widerrief das Arbeitsmarktservice den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.12.2014 bis 2.7.2017 und forderte knapp € 40.000,- zurück. Dem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 7.9.2017 des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben. Begründend wurde in sämtlichen Bescheiden angegeben, dass der Beschwerdeführer als Liquidator tätig und somit nicht arbeitslos ist.