BVwG 30.10.2018, W162 2177244-1
§ 10 AlVG
Einem Notstandshilfebezieher war eine Stelle als Mitarbeiter in einer Kunstwerkstatt (Transitarbeitsplatz) angeboten worden. Der Dienstvertrag kam aufgrund des Verhaltens des Versicherten beim Bewerbungsgespräch nicht zustande. Mit Bescheid vom 19.7.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für sechs Wochen verloren habe, weil er eine zumutbare Beschäftigung vereitelt habe.