OGH 26.2.2019, 8 ObS 1/18g
§ 1 Abs 2 Z 2 und § 13a iVm 13d IESG
Eine Absicherung der Beiträge nach dem IESG erfolgt insoweit, als der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem Krankenversicherungsträger die offenen Beiträge der letzten zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw dem gem § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Zeitpunkt zu leisten hat. Für die letzten zwei Jahre ("Beitragsjahre") ist damit also das AN im Hinblick auf die Verletzung von Meldepflichten verbleibende Restrisiko auch bei der Abfertigung neu durch das IESG abgesichert.