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Entlassung wegen Pflichtenvernachlässigung gerechtfertigt, auch wenn einschlägige Verwarnungen bereits Jahre zurückliegen

EntscheidungenArbeitsrechtAndreas WellenzohnDRdA-infas 2019/107DRdA-infas 2019, 197 Heft 4 v. 1.7.2019

OGH 28.3.2019, 9 ObA 24/19y

§ 82 lit f GewO

Der Kl war seit 2003 als Eismaschinenfahrer tätig und mit der Betreuung der Kältemaschine für den Eislaufplatz befasst. Um die Benützung der Eisfläche am Folgetag zu gewährleisten, kommt dabei dem Nachtdienst besondere Bedeutung zu. In der Nacht von 30.11. auf 1.12.2016 versah der Kl den Nachtdienst. Als es um etwa 22:00 Uhr zu schneien begann, begannen er und ein Kollege die Eisfläche zu säubern. Gegen 1:00 Uhr ließ der Schneefall nach, der Kollege ging nach Hause. Um 2:30 Uhr schaltete der Kl die Kälteanlage ein und kontrollierte danach die Eisfläche nicht mehr. Zwischen 3:00 und 4:00 Uhr setzte regelmäßiger Schneefall ein, der die Räumung der Eisfläche erforderlich gemacht hätte. Zwischen 5:00 und 6:00 Uhr ging der Schneefall in Schneeregen über. Der sich bildende Schneematsch begann aufgrund der eingeschalteten Kälteanlage an der Eisfläche festzufrieren. Der Kl verließ um 5:30 Uhr den Eislaufplatz. Daraufhin begannen Kollegen des Kl die Eisfläche, die sich in einem schlechten Zustand befand, vom Schneematsch zu befreien. Der gesamte Eislaufplatz war erst um 12:00 Uhr benutzbar. Wäre der Eislaufplatz schon bei Einsetzen des Schneefalls laufend gereinigt worden, wäre die Eisfläche bei Öffnung des Platzes um 9:00 Uhr in benutzbarem Zustand gewesen. Der Kl wurde bereits 2006 und 2012 wegen vernachlässigter Kontrollen der Eisfläche verwarnt. Beim nächsten Arbeitsantritt sprach der Bekl die fristlose Entlassung aus und stützte diese auf das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtenvernachlässigung durch den Kl. Gegen diese fristlose Entlassung erhob der DN eine Entlassungsanfechtung.

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