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Die Neuregelung des Ausbildungskostenrückersatzes im AVRAG setzt entgegenstehende ältere Kollektivvertragsbestimmungen außer Kraft

EntscheidungenArbeitsrechtChristos KariotisDRdA-infas 2019/105DRdA-infas 2019, 192 Heft 4 v. 1.7.2019

OGH 27.2.2019, 9 ObA 105/18h

§§ 2d, 19 Abs 1 Z 18 und 32 AVRAG

Nach § 19 Abs 1 Z 18 S 2 AVRAG sollten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Rechtsnormen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz durch die Regelungen "dieses Bundesgesetzes" nicht berührt werden, weshalb die Bestimmung ausschließlich auf die Einführung des § 2d AVRAG durch das BGBl I 2006/36 bezogen ist. Mit der Novelle 2015 wurde § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG in seiner Gesamtheit neu gefasst und in Z 32 das Inkrafttreten der Neufassung geregelt, wodurch die Inkrafttretensbestimmung der Z 18 S 1 leg cit obsolet geworden ist.

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