OGH 27.2.2019, 9 ObA 105/18h
§§ 2d, 19 Abs 1 Z 18 und 32 AVRAG
Nach § 19 Abs 1 Z 18 S 2 AVRAG sollten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Rechtsnormen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz durch die Regelungen "dieses Bundesgesetzes" nicht berührt werden, weshalb die Bestimmung ausschließlich auf die Einführung des § 2d AVRAG durch das BGBl I 2006/36 bezogen ist. Mit der Novelle 2015 wurde § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG in seiner Gesamtheit neu gefasst und in Z 32 das Inkrafttreten der Neufassung geregelt, wodurch die Inkrafttretensbestimmung der Z 18 S 1 leg cit obsolet geworden ist.