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Objektiv betriebsbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird

EntscheidungenArbeitsrechtMarion ChwojkaDRdA-infas 2019/104DRdA-infas 2019, 191 Heft 4 v. 1.7.2019

OGH 25.3.2019, 8 ObA 8/19p

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Der 1966 geborene Kl arbeitete von 2004 bis 2013 für mit der Bekl verbundene Gesellschaften bzw auch für die Bekl selbst, auf die das Dienstverhältnis letztlich überging, als Einkäufer. Er verdiente doppelt so viel wie die Kollegen, einerseits aufgrund seines außerordentlichen Verhandlungsgeschicks, andererseits auch deshalb, da er bei der Besetzung der Position des Leiters der Einkaufsabteilung nicht berücksichtigt wurde, man sein Wissen über von ihm verhandelte Verträge aber nicht verlieren wollte. Der Kl war hauptsächlich in Büros im Ausland tätig, zuletzt in Brüssel. Nach Schließung des Büros in Brüssel wurde er nach Wien zurückbeordert. Der Kl war in "KV 7" eingestuft, in dieser Einstufung war aber in Wien keine Position verfügbar. Da "kein passender" Arbeitsplatz vorhanden war und Einigungsgespräche scheiterten, wurde der Kl am 9.12.2016 zum 15.3.2017 gekündigt. Von März 2015 bis November 2016 war bei der Bekl keine Funktion im Bereich Einkauf mit einer Einstufung in KV 7 ausgeschrieben, bei Einstufung in KV 6 waren wenige Positionen in einer neu gegründeten Organisationseinheit für Produktmanagement ausgeschrieben, auf diese bewarb sich der Kl jedoch nicht.

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