OGH 27.2.2019, 9 ObA 9/19t
§ 89 ArbVG
In einem Vorprozess war gem § 54 Abs 1 ASGG festgestellt worden, dass aufgrund des Vorliegens einer betrieblichen Übung die Wünsche der Angestellten der Bekl (mit Eintrittsdatum vor dem 1.2.2010) bei der Erstellung der Dienstpläne grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar dahingehend, dass je nach Beschäftigungsausmaß pro Woche eine bestimmte Anzahl an arbeitsfreien Tagen in einen sogenannten "Freiwunschkalender" eingetragen werden kann und diese dann bei der Diensteinteilung zu berücksichtigen sind. Diese urteilsmäßige Verpflichtung wurde von der bekl AG durch eine entsprechende IT-Applikation (elektronischer Kalender) umgesetzt, in die die von der Betriebsübung erfassten AN ihre Freizeitwünsche mittels persönlicher Zugangsdaten eingeben können. Danach werden die Dienstpläne für jeweils drei Wochen im Voraus erstellt. Dabei werden Freiwünsche entweder berücksichtigt oder aufgrund dienstrechtlicher Gründe oder betrieblicher Notwendigkeit abgelehnt. Die AN erhalten parallel zum Dienstplan eine E-Mail, in welcher ihnen mitgeteilt wird, ob ihre Freiwünsche akzeptiert wurden. Darüber hinaus wird auch im Computerprogramm markiert, ob ein bestimmter Freiwunsch erfüllt wurde oder nicht.