OGH 29.4.2019, 8 ObA 12/19a
§ 36 AngG
Nach der vereinbarten Konkurrenzklausel hatte ein AN für die Dauer seiner Tätigkeit beim AG und für die Zeit von einem Jahr nach einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses "1. in keinem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers tätig zu sein, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, 2. ein solches Unternehmen weder zu errichten noch zu erwerben, 3. weder mittelbar noch unmittelbar an der Gründung oder dem Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken, 4. sich an einem solchen Unternehmen – ganz gleich in welcher Rechtsform – nicht finanziell zu beteiligen". Diese Bestimmung bezog sich nach der Vereinbarung "auf Wettbewerbsunternehmen, die gleichartige oder ähnliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben sowie auf Tätigkeiten im Arbeitsgebiet des Arbeitgebers", und galt ausdrücklich "ohne räumliche Beschränkung". Der AN war nach Ende des Arbeitsverhältnisses konkurrierend tätig und hat auch gezielt Kunden des AG abgeworben.