OGH 29.4.2019, 8 ObA 13/19y
§§ 863, 879 ABGB
Die Bekl betreibt an verschiedenen Orten in Österreich Spielstätten, an denen Pokerspiele im Lebendspiel stattfinden. Der Kl war bei der Bekl vom 1.5.2014 bis 5.3.2016 als Spielleiter an einem Wiener Standort mit einem monatlichen Bezug von € 480,- brutto als Vollzeitkraft beschäftigt. Auf das gegenständliche Dienstverhältnis war kein KollV anwendbar. In Art 16 Z 2 des Dienstvertrages wurde festgehalten, dass das aus seiner Tätigkeit realisierte Trinkgeld ausschließlich dem Kl zustand. Aufgrund der "Vorgabe der Bekl hatten jedoch die Spielleiter einen Geldbetrag pro halber Stunde (pro Tisch) zu zahlen; diese Beträge wurden von der Bekl über die Floormen (Spielinspektoren) eingenommen. Es existierte keine Abmachung unter der Belegschaft, wonach das Tischgeld an die Mitarbeiter ohne Kundenkontakt (und daher ohne die Möglichkeit, selbst Trinkgeld zu erhalten) verteilt werden sollte.