VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0181
§ 344 ASVG iVm § 84 ÄrzteG
Der Antragsteller ist Arzt für Allgemeinmedizin und hat ein Einzelvertragsverhältnis mit einer Gebietskrankenkasse. Am 6.10.2016 beantragte er bei der Paritätischen Schiedskommission die Feststellung, dass er auf Grund seines Einzelvertrags zu keinem Wochenendbereitschaftsdienst verpflichtet sei, in eventu, dass er nur in einem "Vierer-Rad" oder einem höheren Dienstrad dazu verpflichtet sei. Er begründete dies damit, dass laut § 16 des maßgeblichen Gesamtvertrages die Vertragsärzte zur Teilnahme an einem durch die Ärztekammer errichteten Bereitschaftsdienst verpflichtet seien, welcher aber nie errichtet worden sei.