VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077
§ 12 Abs 3 lit f und Abs 5 AlVG
In einer Betreuungsvereinbarung wurde festgelegt, dass von der Leistungsbezieherin die Teilnahme am vereinbarten "Kurs" in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule "im Rahmen des Fachkräftestipendiums" mit Beginn am 2.3.2015 erwartet wird. Auf das Fachkräftestipendium (FKS) gem § 34b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anzurechnen, sodass der FKS-Tagsatz um den entsprechenden Leistungstagsatz vermindert wird. Ist der Anspruch gem AlVG größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, wird der Leistungsbezug weitergewährt. Die Leistungsbezieherin erhielt auch nach Beginn der Ausbildung weiter Arbeitslosengeld. Ab Beginn des dritten Ausbildungsjahres erhielt die Leistungsbezieherin ein Ausbildungstaschengeld in Höhe von € 456,50 monatlich. Die Erhöhung des Taschengeldes ab 1.3.2017 hat sie dem AMS nicht gemeldet.