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Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen Betreuungspflichten für Kinder nach Vollendung des siebenten Lebensjahres

EntscheidungenArbeitsrechtGregor KaltschmidDRdA-infas 2019/51DRdA-infas 2019, 81 Heft 2 v. 1.3.2019

OGH 17.12.2018, 9 ObA 126/18x

§ 14 Abs 2 und 4 AVRAG

Weder das MSchG noch das VKG schließen die Anwendung des § 14 AVRAG aus. Derjenige, der ein Kind betreut, kann sich daher immer dann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des MSchG bzw VKG nicht vorliegen, jedenfalls auf § 14 AVRAG berufen. Für die Annahme einer Vereinbarung nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG ist es als ausreichend anzusehen, wenn beiden Parteien bewusst war, dass die AN die Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünschte und benötigte.

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