OGH 17.12.2018, 9 ObA 126/18x
§ 14 Abs 2 und 4 AVRAG
Weder das MSchG noch das VKG schließen die Anwendung des § 14 AVRAG aus. Derjenige, der ein Kind betreut, kann sich daher immer dann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des MSchG bzw VKG nicht vorliegen, jedenfalls auf § 14 AVRAG berufen. Für die Annahme einer Vereinbarung nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG ist es als ausreichend anzusehen, wenn beiden Parteien bewusst war, dass die AN die Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünschte und benötigte.