OGH 17.12.2018, 9 ObA 104/18m
§ 879 ABGB, KollV für Gastgewerbe (Arb)
Ein Saisonarbeitsverhältnis im Gastgewerbe wurde vertraglich auf ca 3,5 Monate befristet, wobei die ersten 14 Tage die Probezeit darstellten. Beiden Seiten wurde auch für die Dauer der Befristung eine Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen eingeräumt. Auf Initiative des AN hatten die Gerichte zu prüfen, ob diese Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit hier rechtswirksam getroffen werden konnte.