OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s
§§ 3, 7f BEinstG
Der Kl war seit dem Jahr 2008 bei der Bekl als Buslenker beschäftigt und wurde zum 31.12.2016 gekündigt. Er focht die Kündigung wegen Behindertendiskriminierung an und begründete dies damit, dass er wegen seiner gesundheitlichen, als Behinderung nach § 3 BEinstG zu wertenden Einschränkung gekündigt worden sei. Festgestellt wurde, dass der Kl durch bestimmte orthopädische Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit dahingehend eingeschränkt ist, dass Arbeiten in gebückter Haltung oder unter Tischniveau nur halbzeitig und nicht in einem möglich sind. Es sind ihm