OGH 23.10.2018, 10 ObS 106/18p
§ 292 ASVG
Die 1966 geborene Kl ist slowakische Staatsbürgerin und war ab 1990 einige Jahre in Österreich berufstätig. Seit 1.9.2011 bezieht sie eine Invaliditätspension, deren Höhe im Jahr 2017 monatlich € 571,59 (inklusive Kinderzuschuss für ihren 2002 geborenen Sohn) betrug. Mit Bescheid vom 25.9.2008 war über die Kl im Hinblick auf vielfach verübte Straftaten und eine mehrjährige Freiheitsstrafe ein achtjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Nach Ablauf des Aufenthaltsverbots kehrte die Kl am 3.11.2016 nach Österreich zurück und beantragte am 11.11.2016 die Ausgleichszulage. Aufgrund eidesstattlicher Erklärungen ihrer in Österreich lebenden Tochter und des Vaters ihres Sohnes erhielt sie am 30.3.2017 eine Aufenthaltsbescheinigung für EWR-Bürger nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG. Die Kl bezieht zusätzlich zu ihrer Invaliditätspension eine ausländische Rente in Höhe von € 72,30 monatlich und österreichisches Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von € 451,80 monatlich. Sie verfügt in Österreich über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz.