OGH 17.12.2018, 9 ObA 116/18a
§ 10 MSchG
Am 16.11.2016 teilte die Kl ihrer Vorgesetzten den auf Grund eines positiven Schwangerschaftstests bestehenden Verdacht mit, schwanger zu sein. Die Schwangerschaft konnte am 21.11.2016 ärztlich nicht bestätigt werden, weil weder ein Embryo noch ein Herzschlag sichtbar waren. Auf Grund der in weiterer Folge festgestellten niedrigen Beta-HCG-Werte zeichnete sich eine Fehlgeburt ab. Am 5.12.2016 war die Schwangerschaft der Kl endgültig beendet. Es ist nicht feststellbar, ob zu irgendeinem Zeitpunkt ein entwicklungsfähiger Embryo vorhanden war, der abgegangen war, oder ob es sich zu keinem Zeitpunkt um eine intakte entwicklungsfähige Schwangerschaft gehandelt hat. Die Bekl sprach mit Schreiben vom 25.11.2016, welches der Kl am 29.11.2016 zuging, die Kündigung aus. Die Kl begehrte die Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses zur Bekl.