OGH 30.10.2018, 9 ObA 72/18f
§§ 115 Abs 1, 116 ArbVG
Gem § 115 Abs 1 ArbVG ist das Mandat des Betriebsratsmitglieds ein Ehrenamt, das, soweit nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Betriebsratsmitgliedern ist nach § 116 ArbVG die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Wenn eine in Teilzeit beschäftigte AN ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche vollumfänglich nachkommt und sie im Ausmaß einer 30 Stunden-Woche zur Gänze bezahlt wurde, lässt sich für die von ihr daneben, dh in ihrer arbeitsfreien Zeit, geleistete Mandatsarbeit als Betriebsratsmitglied aus § 116 ArbVG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ableiten.